Um Ihre Registrierung abzuschließen, gehen Sie in Ihr E-Mail-Postfach und folgen dem Link in der Bestätigungsmail. Danach können Sie den Artikel frei lesen. E-Mail erneut senden

Probezeit, Überstunden und Fortbildung Was ab dem 1. August im Arbeitsvertrag stehen muss

Von Laurenz Blume | 27.07.2022, 10:03 Uhr

Mehr Informationen und Sicherheit für Arbeitnehmer: Ab August müssen Arbeitsverträge an eine Gesetzesänderung angepasst werden. Was Arbeitnehmer künftig wissen sollen, erfahren Sie hier.

Die EU-Richtlinie 2019/1152 schreibt es vor und Deutschland muss sein Nachweisgesetz ändern. Arbeitgeber müssen demnach ab August ihren Arbeitnehmern in den Arbeitsverträgen weitere Informationen zur Verfügung stellen. Dazu gehören laut „IHK Schwerin“ auch Fortbildungszeiten und Arbeitszeiten.

Was bisher im Arbeitsvertrag stand

Das Nachweisgesetz regelte bislang einige wichtige Punkte für den Arbeitnehmer. Die Informationen mussten ihm schriftlich im Arbeitsvertrag ausgehändigt werden - spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, so die „IHK“.

Bisher mussten die folgenden Punkte enthalten sein:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
  • Arbeitsort
  • Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
  • Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Was künftig im Arbeitsvertrag stehen soll

Das soll sich ab August ändern. Der Arbeitgeber hat dann zusätzliche gesetzliche Pflichten, was schriftlich dokumentiert und an den Arbeitnehmer weitergegeben werden muss. Das ist ab August neu im Arbeitsvertrag:

  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer
  • Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.

Auch interessant: Was sich sonst noch alles ab August ändert

Wer jetzt zusätzlich Auskunft verlangen kann

Grundsätzlich gelten die neuen Auskunftspflichten für alle Neueinstellungen ab dem 1. August 2022. Für alle Arbeitnehmer mit Arbeitsbeginn vor dem 1. August gilt: Sie können Auskunft vom Arbeitgeber verlangen. Dann muss er sie schriftlich über die wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichten.

Das kann Sinn ergeben, wenn bei Ihnen bei einigen der neuerdings verpflichtenden Auskünfte Unklarheit besteht. Fordern Sie die Auskunft beispielsweise an, sollten Sie Klärungsbedarf bei Pausenzeiten oder der Anordnung von Überstunden haben.