FMA-Wegleitung 2018/7 überarbeitet

Die FMA hat die Wegleitung 2018/7 zur allgemeinen und branchenspezifischen Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts überarbeitet.

Die Überarbeitung erfolgte insbesondere deshalb, da per 1. Januar 2020 die neue Kategorie der „VT-Dienstleister“ sorgfaltspflichtig ist.

Insbesondere wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Im Allgemeinen Teil wird die Erläuterung zu elektronisch geführten Geschäftsprofilen klarstellend ergänzt.
  • Weiters werden Verweise auf die 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie angepasst, indem generell auf die EU-Geldwäscherei-Richtlinie verwiesen wird.
  • Im Besonderen Teil erfolgt bei den Händlern mit Gütern eine Ergänzung auf Bezahlungen mit virtuellen Währungen oder Token.
  • Zudem wird dieser Teil mit der Neuaufnahme des Kapitels „VT-Dienstleister und weitere Sorgfaltspflichtige mit Bezug zu VT-Dienstleistungen“ erweitert.
FMA-Wegleitung 2018/7: Allgemeine und branchenspezifische Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts

 

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