FMA-Wegleitung 2018/7 überarbeitet
Die FMA hat die Wegleitung 2018/7 zur allgemeinen und branchenspezifischen Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts überarbeitet.
Die Überarbeitung erfolgte insbesondere deshalb, da per 1. Januar 2020 die neue Kategorie der „VT-Dienstleister“ sorgfaltspflichtig ist.
Insbesondere wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Im Allgemeinen Teil wird die Erläuterung zu elektronisch geführten Geschäftsprofilen klarstellend ergänzt.
- Weiters werden Verweise auf die 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie angepasst, indem generell auf die EU-Geldwäscherei-Richtlinie verwiesen wird.
- Im Besonderen Teil erfolgt bei den Händlern mit Gütern eine Ergänzung auf Bezahlungen mit virtuellen Währungen oder Token.
- Zudem wird dieser Teil mit der Neuaufnahme des Kapitels „VT-Dienstleister und weitere Sorgfaltspflichtige mit Bezug zu VT-Dienstleistungen“ erweitert.