Corona-Pandemie Arbeitsschutz: Heil stellt verbindliche Corona-Standards vor

Bundesweit einheitliche Regelungen sollen Beschäftigte, Kunden und Dienstleister vor Infektionen schützen. Das Bundesarbeitsministerium hat hierzu Standards definiert, die von den Betrieben umgesetzt werden müssen.

Karin Birk

Wo die Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, müssen vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten sowie Kunden und Dienstleister zur Verfügung gestellt werden. - © Andreas - stock.adobe.com

Zum Schutz vor Corona-Infektionen am Arbeitsplatz hat das Bundeskabinett   zusätzliche Arbeitsschutzstandards beschlossen. "Wer in diesen Zeiten arbeitet, braucht auch besonderen Schutz", sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Das Kabinett habe die Standards deshalb zügig nachdem Beschluss von Bund und Länder zur schrittweisen Lockerung der Einschränkungen auf den Weg gebracht. Der Minister wies außerdem auf die Verbindlichkeit der Regelungen hin.

Wie der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Stefan Hussy, versicherte, können die Betriebe bei der Umsetzung auf die Unterstützung der Unfallversicherungsträger bauen. "Wir werden unseren Teil dazu beitragen, um dieses sehr konkrete, aber noch nicht auf alle Branchen fokussierte Papier in die Sprache der jeweiligen Branche zu übersetzen." Auch sollten insbesondere kleine Betriebe, in denen es keine entsprechenden Spezialisten gebe, auf die Expertise der Unfallversicherungsträger zurückgreifen können.

Bei Verstößen drohen Bußgelder

Die Bundesregierung nennt mehrere Punkte, um den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Zeiten der Corona-Epidemie zu verbessern.

So stellt Bundesarbeitsminister Heil erstens klar, dass beim Hochfahren der Wirtschaft beziehungsweise jedes einzelnen Betriebes der bisherige Arbeitsschutz weiter gilt und durch betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz ergänzt werden muss. Friseure etwa hätten jetzt bis zum 4. Mai Zeit, sich darauf vorzubereiten. Heil wies außerdem darauf hin, dass die Berufsgenossenschaften die Einhaltung der Regeln stichprobenartig überprüfen und gegebenenfalls auch Bußgelder verhängen werden.

Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten

Zu den Sicherheitsstandards gehört, dass der Abstand von 1,5 Metern zu Kunden und Arbeitskollegen auch bei der Arbeit einzuhalten ist. Dies gelte in Gebäuden genauso wie im Freien und in Fahrzeugen. Dies soll mit entsprechenden Absperrungen und Markierungen umgesetzt werden. Ist dies nicht möglich, müssen wirksame Alternativen ergriffen werden.

Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber Masken zur Verfügung stellen

Und weiter heißt es in den Eckpunkten: Wo die Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich sei, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten sowie Kunden und Dienstleister zur Verfügung gestellt. Wie Heil klarstellte, geht es dabei um die einfachen Masken. Die höherwertigen FFP-Masken sollten – wenn sie nicht ohnehin aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen für bestimmte Gewerke gefordert seien – für das medizinische Personal vorgehalten werden.

Niemand soll krank zur Arbeit kommen

Außerdem sollen die Abläufe im Betrieb so organsiert werden, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zu einander haben. Schichtwechsel und Pausen müssten entsprechend gestaltet werden, sagte Heil. Ganz wichtig sei, dass niemand krank zur Arbeit komme und bei Verdacht auf eine Infektion dies von einem Arzt klären lasse. Daneben müssten die Arbeitgeber für zusätzliche Hygienemaßnahmen wie Desinfektionsspender sorgen.

Führungskräfte müssen neue Standards verständlich erklären

Aufgabe des Arbeitgebers sei es auch, für Arbeitnehmer bestimmter Risikogruppen individuelle Schutzmaßnahmen zu treffen. Betriebsinhaber sollten außerdem betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge erarbeiten. "Gesundheit geht vor", betonte Heil. Aufgabe von Führungskräften sei es, dies klar und deutlich zu kommunizieren. Wichtig sei jetzt, diese zusätzlichen bundesweit verbindlichen Standards in die betriebliche Wirklichkeit zu bringen, betonte er.

>>> Detaillierte Angaben können Betriebe den SARS-CoV-2-Ar­beits­schutz­stan­dards des Bundesarbeitsministeriums entnehmen.