Die Liechtensteiner Stiftung – ein attraktives Gesamtpaket

Die Formenvielfalt der Stiftungen in Europa ist gross, es gibt aber betreffend Stiftungsrecht mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede. Für die Wahl einer liechtensteinischen Familienstiftung als Trägerin eines Unternehmens spricht deshalb vor allem die Gesamtschau aller rechtlichen und steuerlichen Standortfaktoren Liechtensteins.

Stiftung ist (nicht) gleich Stiftung

Viele europäische Länder verfügen über das Instrument der Stiftung als Rechtsträger, der eine privatnützige, gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Vermögenswidmung erlaubt. Gründe, die für die Verwendung einer Stiftung zur Vermögensstrukturierung sprechen gibt es viele: Philanthropisches Wirken, Schutz von Familienvermögen vor Haftungsrisiken aus Geschäftstätigkeit, Regelung von komplexen Familienverhältnissen insbesondere betreffend Erbfolge, und nicht zuletzt auch die Regelung der Unternehmensbeteiligung und – nachfolge. Neuere Trends sind Lösungen zum Stichwort Verantwortungseigentum, also dem Einsatz von Rechtsträgern, um beispielsweise Unternehmen von einer rein gewinnorientierten hin zu einer ganzheitlichen und nachhaltigen Eigentümersituation zu führen. Daneben gibt es für Stiftungen als Träger von Aufgaben im staatlichen Bereich unzählige Einsatzmöglichkeiten, vom Bildungs- über den Kultur- bis zum Sozialbereich.

Die liechtensteinische Stiftung, die früher einseitig vor allem als Steueroptimierungsmodell wahrgenommen wurde, unterscheidet sich in Kernaspekten – um im deutschsprachigen Raum zu bleiben – nicht wesentlich von ihren deutschen, schweizerischen oder österreichischen «Schwestern». Liechtenstein hat aber – nach einer rund 80-jährigen Tradition – mit der Stiftungsreform 2009 seine Stiftung in eine neue, zeitgemässe Form gebracht, die sich an modernen Governance-Standards orientiert. Wesentlicher Unterschied zu den benachbarten Rechtsordnungen ist weiterhin die sehr grosse Gestaltungsfreiheit, die dem Stifter einer liechtensteinischen Stiftung mit dem liberalen Ansatz gewährt wird. Diese Gestaltungsfreiheit ist gerade für Unternehmer, die mittels einer Unternehmensträgerstiftung die Kontrolle und Nachfolgeregelung ihres Unternehmens langfristig gestalten möchten, ein wesentlicher Vorteil gegenüber anderen Stiftungsstandorten.

Vermögensschutz und Nachfolgeplanung für den deutschen Mittelstand

Nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) in Bonn stellt sich das Nachfolgethema in den nächsten Jahren für mehr als 150’000 mittelständische Unternehmen mit rund 2,4 Mio. Beschäftigten in Deutschland. Die Generation, die diese Unternehmen in den letzten Jahrzehnten erfolgreich aufgebaut hat, erreicht zunehmend das Rentenalter und möchte das Unternehmen auf die nächste Generation in der Familie übertragen. Dies gelingt aber nicht immer, etwa, weil junge Familienmitglieder andere berufliche Wege verfolgen oder möglicherweise nicht über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Zudem stellen sich Fragen zum langfristigen Erhalt der Unternehmen wie auch der privaten Vermögen der Unternehmer, welche häufig auch in Immobilien investiert sind.

Die Übertragung von Unternehmen sowie Immobilien und anderen Vermögenswerten auf eine Stiftung stellt eine mögliche Lösung für die Nachfolgeproblematik dar. Die rechtzeitige Übertragung von Vermögen auf eine (Familien-) Stiftung vermeidet, dass das Vermögen des Unternehmers im Todesfall in die Erbmasse fällt und zwischen den Erben verteilt wird. Zudem wird vermieden, dass sich die Erben unter Umständen in langjährigen und teuren rechtlichen Auseinandersetzungen über die Auslegung des Testaments und die rechtmässige Aufteilung des Vermögens streiten. Der Unternehmer als Stifter kann in den rechtlichen Gründungsdokumenten der Stiftung bestimmen, wer die Begünstigten der Stiftung sein sollen (z.B. nur bestimmte Familienmitglieder) und wie sie durch Zuwendungen aus der Stiftung langfristig finanziell abgesichert werden. Zudem haftet eine korrekt aufgesetzte Stiftung nicht für etwaige Verbindlichkeiten des Stifters und dient somit auch dem Vermögenschutz.

Attraktives Gesamtpaket Liechtenstein

Wer für Vermögensschutz oder Nachfolgeplanung bei der Wahl der geeigneten Stiftungsvariante lediglich auf das jeweilige Stiftungsrecht, achtet, übersieht wesentliche andere Faktoren, die nicht im eigentlichen Sinne zum Stiftungsrecht gehören, sondern viele andere Rechtsbereiche betreffen. Im Vordergrund steht dabei, gerade in Deutschland, vor allem das Steuerrecht. Aber auch das Erbrecht und das Internationale Privatrecht spielen eine wesentliche Rolle. Liechtenstein bietet in der Gesamtschau der verschiedenen Rechtsbereiche und unter Einbezug von praktischen Fragen ein äusserst attraktives Gesamtpaket. Neben kurzen Verjährungsfristen, die zügige Handlungsspielräume erschliessen, bietet Liechtenstein durch das weitgehende Fehlen von internationalen Vollstreckungsabkommen auch einen zusätzlichen Schutz gegen das Durchsetzen von unvorteilhaften Entscheidungen ausländischer Gerichte, was für international tätige Unternehmen ein interessanter Aspekt sein kann, da Gegner gewonnene Klagen nicht einfach durchsetzen können, sondern am Sitz der Stiftung in Liechtenstein erneut klagen müssen. Die politische und wirtschaftliche Stabilität Liechtensteins und seine äusserst gesunden Staatsfinanzen geben Stiftern zusätzliche Sicherheit, und die sehr kurzen Bearbeitungszeiten in Verwaltung und Justiz werden ebenfalls als grosse Stärke wahrgenommen.

Steuerliche Aspekte für deutsche Gründer

Liechtenstein erfüllt heute alle internationalen Steuerstandards, unter anderem auch durch zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen sowie Informationsaustauschabkommen mit den wichtigsten Handelspartnern, so auch mit Deutschland. Liechtenstein gehörte zudem zu den ersten Vertragsstaaten des internationalen Automatischen Informationsaustauschs (AIA) in Steuerfragen.

Das liechtensteinische Steuerrecht selbst ist sehr schlank und attraktiv. Privatnützige Stiftungen, meist Familienstiftungen, unterliegen in Liechtenstein nur einer sehr moderaten, aber OECD- und EU-kompatiblen Ertragsbesteuerung von 12,5%, wobei Dividendeneinkünfte sowie Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Ebene der liechtensteinischen Stiftung steuerbefreit sind. Liechtenstein erhebt zudem keine Quellensteuern auf Ausschüttungen der Stiftung an Begünstigte. Im Gegensatz zu Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland fällt bei einer nicht-kontrollierten liechtensteinischen Stiftung ausserdem die deutsche Erbersatzsteuer (ein fingierter Erbanfall alle 30 Jahre für Stiftungen, was zu einem signifikanten Liquiditätsabfluss auf Ebene der deutschen Stiftung führen kann) nicht an. Zudem greift bei einer intransparenten liechtensteinischen Stiftung (d.h. nach Errichtung erfolgt keinerlei Beherrschung der Stiftung durch den Stifter oder die Begünstigten), auch die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nicht. Solange die Stiftung in Liechtenstein keine Betriebsstätte in Deutschland unterhält, kann auch die deutsche Gewerbesteuer vermieden werden. Dies gilt auch für den Fall, dass durch die liechtensteinische Stiftung Immobilien in Deutschland gehalten werden und die liechtensteinische Stiftung mit den Einkünften aus deren Vermietung der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland unterliegt. Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Schenkung von Betriebsvermögen auf eine Stiftung in Liechtenstein von schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Regelungen Gebrauch gemacht werden, die die deutsche Schenkungs-und Erbschaftssteuer in legitimer Weise signifikant reduzieren.

Alle diese Aspekte verdeutlichen aber auch, dass die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung für deutsche Unternehmer nur mit Hilfe von deutschen Steuer- und liechtensteinischen Stiftungsexperten in Angriff genommen werden sollte, die zudem die gewählte Lösung mit den deutschen Behörden im Vorfeld sauber abstimmen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Fazit

Liechtenstein bietet heute mit seinem modernen Stiftungs- und international anerkannten Steuerrecht sowie weiteren Standortvorteilen ein sehr attraktives Gesamtpaket zur Regelung von Vermögens- und Nachfolgefragen für Unternehmer. Die rechtliche und steuerliche Komplexität bei länderübergreifenden Sachverhalten erfordert aber den Einbezug von Fachwissen betreffend alle involvierten Länder, um eine nachhaltige und kluge Lösung zu realisieren.

 

Dr. Thomas Zwiefelhofer, Mitglied der Gruppenleitung der First Advisory Group und Präsident der Vereinigung der Gemeinnützigen Stiftungen und Trusts (VLGST) in Liechtenstein

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